(a) Beschreibung. (1) Frühstückskakao ist das Lebensmittel, das durch Pulverisieren des Materials zubereitet wird, das übrig bleibt, nachdem ein Teil des Kakaofetts aus gemahlenen Kakaonibs entfernt wurde. Frühstückskakao enthält nicht weniger als 22 Gewichtsprozent Kakaofett, bestimmt nach der in § 163.5(b) vorgeschriebenen Methode.
(2) Optionale alkalische Zutaten, die in Absatz (b)(1) dieses Abschnitts spezifiziert sind, können als solche bei der Zubereitung von Frühstückskakao unter den in § 163.110(b)(1) spezifizierten Bedingungen und Einschränkungen verwendet werden.
(3) Optionale Neutralisierungsmittel, die in Absatz (b)(2) dieses Abschnitts angegeben sind, können als solche bei der Zubereitung des Frühstückskakaos unter den in § 163.110(b)(2) angegebenen Bedingungen und Beschränkungen verwendet werden.
(4) Frühstückskakao kann mit einer oder mehreren der in den Absätzen (b)(3) und (b)(4) dieses Abschnitts aufgeführten Zutaten gewürzt, aromatisiert oder abgeschmeckt werden.
(b) Optionale Zutaten. Die folgenden sicheren und geeigneten Zutaten können verwendet werden:
(1) Alkalische Zutaten. Ammonium-, Kalium- oder Natriumbicarbonat, -carbonat oder -hydroxid oder Magnesiumcarbonat oder -oxid, als solche oder in wässriger Lösung verwendet;
(2) Neutralisationsmittel. Phosphorsäure, Zitronensäure und L-Weinsäure, die als solche oder in wässriger Lösung verwendet werden;
(3) Gewürze, natürliche und künstliche Aromastoffe und andere Würzmittel, die weder einzeln noch in Kombination einen Geschmack vermitteln, der den Geschmack von Schokolade, Milch oder Butter imitiert; oder
(4) Salz.
(c) Nomenklatur. Die Bezeichnung des Lebensmittels lautet „Frühstückskakao“ oder „fettreicher Kakao“.
(1) Wenn eine der in Absatz (b)(1) dieses Abschnitts aufgeführten fakultativen alkalischen Zutaten verwendet wird, einschließlich derjenigen, die bei der Zubereitung der Kakaonibs verwendet wurden, aus denen der Frühstückskakao zubereitet wurde, ist der Bezeichnung des Lebensmittels die Angabe „Mit Alkali verarbeitet“ oder „Verarbeitet mit ___“ beizufügen, wobei das Leerzeichen mit dem gebräuchlichen oder üblichen Namen der spezifischen alkalischen Zutat, die im Lebensmittel verwendet wird, ausgefüllt wird.
(2) Wenn ein fakultatives Neutralisierungsmittel gemäß Absatz (b)(2) dieses Abschnitts verwendet wird, einschließlich derjenigen, die bei der Zubereitung der Kakaonibs verwendet wurden, aus denen der Frühstückskakao zubereitet wurde, ist der Bezeichnung des Lebensmittels die Angabe „Verarbeitet mit Neutralisierungsmittel“ oder „Verarbeitet mit ___“ beizufügen, wobei das Leerzeichen mit der gebräuchlichen oder üblichen Bezeichnung des spezifischen Neutralisierungsmittels, das im Lebensmittel verwendet wird, ausgefüllt wird.
(3) Wenn eines oder mehrere der in Absatz (b)(3) dieses Abschnitts genannten Gewürze, Aromen oder Würzmittel im Frühstückskakao verwendet werden, muss das Etikett einen entsprechenden Hinweis tragen, z. B., „Gewürz hinzugefügt“, „Aromatisiert mit ___“ oder „Mit ___ hinzugefügt“, wobei die Leerstelle mit dem gebräuchlichen oder üblichen Namen des verwendeten Gewürzes, Aromas oder der verwendeten Würze gemäß § 101.22 dieses Kapitels ausgefüllt wird.
(4) Wenn zwei oder mehr der in diesem Absatz genannten Angaben erforderlich sind, können diese Angaben in einer angemessenen, aber nicht irreführenden Weise kombiniert werden.
(5) Erscheint die Bezeichnung des Lebensmittels auf dem Etikett so auffällig, dass sie unter den üblichen Einkaufsbedingungen leicht zu erkennen ist, so müssen die in diesem Absatz vorgeschriebenen Angaben über die fakultativ verwendeten Zutaten vor oder nach der Bezeichnung stehen, ohne dass dazwischen gedruckte oder grafische Elemente erscheinen.
(d) Erklärung auf dem Etikett. Jede in einem Lebensmittel verwendete Zutat ist auf dem Etikett gemäß den geltenden Abschnitten der Teile 101 und 130 dieses Kapitels anzugeben.