Gross Negligence Revisited (Deutsch)

Die jüngste Entscheidung von Tottle J. am Supreme Court of Western Australia in der Rechtssache GR Engineering Services Ltd. gegen Investmet Ltd.

Tottle J. hat in nützlicher Weise die wichtigste australische Rechtsprechung zu diesem Thema herausgearbeitet und die Bedeutung des Begriffs „grobe Fahrlässigkeit“, wenn er als Ausnahmeregelung von einer Haftungsausschlussklausel verwendet wird, reaktiviert.

Der Ausdruck „grobe Fahrlässigkeit“ ist problematisch und stellt die Rechtsberater vor die praktische Schwierigkeit, ein bestimmtes Verhalten zu charakterisieren.

Wichtig ist, dass Tottle J feststellte, dass die australischen Gerichte bei der Betrachtung der gewohnheitsrechtlichen Bedeutung von „grober Fahrlässigkeit“ im Zusammenhang mit Ausschluss- und Entschädigungsklauseln dem Ansatz von Mance J in The Hellespont Ardent2 folgten, in dem seine Lordschaft sagte:

„Grobe“ Fahrlässigkeit soll eindeutig etwas Grundlegenderes darstellen als das Versäumnis, angemessene Geschicklichkeit und/oder Sorgfalt walten zu lassen, was Fahrlässigkeit darstellt. Aber nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem allgemeinen Eindruck scheint der Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht nur ein Verhalten zu umfassen, das in tatsächlicher Kenntnis der damit verbundenen Risiken vorgenommen wurde, sondern auch eine ernsthafte Missachtung oder Gleichgültigkeit gegenüber einem offensichtlichen Risiko.

In der früheren Entscheidung des englischen Court of Appeal in der Rechtssache Armitage gegen Krankenschwester3 bemerkte Millett LJ auf Seite 713:

Aber während wir den Unterschied zwischen Betrug auf der einen Seite und bloßer Fahrlässigkeit, wie grob auch immer, auf der anderen Seite als einen Unterschied in der Art ansehen, betrachten wir den Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit lediglich als einen des Grades. Englische Juristen hatten schon immer eine gesunde Geringschätzung für die letztgenannte Unterscheidung.

Eine der lehrreichsten australischen Entscheidungen, auf die Tottle J. hinwies, war das jüngste Urteil von Ball J. in DIF III – Global Co-Investment Fund LP gegen Babcock & Brown International Pty Limited4.

Der Fall betraf einen Anlageverwaltungsvertrag, der die folgenden Bestimmungen enthielt:

Der Manager muss:

(a) das Portfolio für und im Namen der Gesellschaft in Übereinstimmung mit diesem Vertrag anlegen und verwalten;

(g) bei der Ausübung seiner Funktionen, Befugnisse und Pflichten im Rahmen dieses Vertrages alle gebotene Sorgfalt und Wachsamkeit walten lassen.

Der Vertrag enthielt auch die folgende, fälschlicherweise als Entschädigung bezeichnete Entlastungsklausel:

5.1 (a) Weder der Manager noch einer seiner verbundenen Körperschaften, Direktoren, leitenden Angestellten, Angestellten, Anteilseigner und sonstigen Vertreter (jeweils eine freigestellte Partei) haften gegenüber der Partnerschaft oder den Kommanditisten für Verluste, die aus Handlungen oder Unterlassungen dieser Parteien entstehen, die sich aus oder in Verbindung mit der Erbringung der Dienstleistungen des Managers (und/oder seiner verbundenen Körperschaften) im Rahmen dieses Vertrages oder aus dem Geschäft oder den Angelegenheiten der Partnerschaft ergeben, es sei denn, solche Verluste sind in erster Linie auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten einer solchen freigestellten Partei zurückzuführen.

Zum Sachverhalt.

Babcock & Brown wurde von der Deutschen Bank auf die Möglichkeit angesprochen, die Anteile an der Coinmach Services Corporation, einer börsennotierten Gesellschaft aus Delaware, zu erwerben. Die Deutsche Bank war einer der Finanzberater von Coinmach. Der Erwerb der Coinmach-Aktien kam zustande, führte aber zu großen Verlusten für die Anleger des vom Manager verwalteten Fonds. Es wurde behauptet, dass der Manager eine Sorgfaltspflicht verletzt habe und den Anlegern zum Schadenersatz verpflichtet sei. Der Manager berief sich zu seiner Verteidigung auf Klausel 5.1(a).

Bei der Behandlung der Bedeutung von „grober Fahrlässigkeit“ stellte Ball J fest5:

Die Wirkung dieser Klausel ist, dass der Manager nicht haftet, wenn er nicht zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. „Grobe Fahrlässigkeit“ ist kein Begriff mit einer präzisen Bedeutung; seine Bedeutung ist aus dem Kontext, in dem er verwendet wird, zu ermitteln. In einigen Fällen wurde entschieden, dass er mehr als bloße Fahrlässigkeit umfasst… Jedoch ist jede Unterscheidung zwischen grober Fahrlässigkeit und bloßer Fahrlässigkeit eine des Grades und nicht der Art: Armitage gegen Krankenschwester, Ch. 241, 254 per Millett LJ. In anderen Fällen wurde festgestellt, dass das Wort „grob“ unter den gegebenen Umständen keine zusätzliche Bedeutung hat: siehe Sucden Financial v Fluxo-Cane Overseas Ltd EWHC 2133 (Comm), per Blair J.

Bei der Entscheidung, dass der Manager grob fahrlässig gehandelt hatte, fuhr sein Ehrenmitglied fort6:

Im vorliegenden Fall umfasst der Begriff „grobe Fahrlässigkeit“ meiner Meinung nach mehr als bloße Fahrlässigkeit, aber er würde zumindest eine bewusste Entscheidung einschließen, keine vertraglich vorgeschriebenen Nachforschungen oder Untersuchungen vorzunehmen.

Die wichtigste Schlussfolgerung des Richters lautete wie folgt7:

Die PI-Versicherer berufen sich nicht auf Klausel 5.1(a) der Verwaltungsvereinbarung; und es lag an ihnen, sich darauf zu berufen, wenn sie beabsichtigten, sich darauf zu berufen. In jedem Fall ist die zugestandene Vertragsverletzung des Managers meiner Meinung nach mehr als nur fahrlässig. Sie muss eine bewusste Entscheidung des Managers widerspiegeln, sich auf die Arbeit des Coinmach Deal Teams zu verlassen, anstatt eigene substantielle Nachforschungen in Bezug auf die Investition anzustellen. Indem er diese bewusste Entscheidung unter Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen traf, handelte er zumindest grob fahrlässig, so dass der Ausschluss in Klausel 5.1(a) nicht anwendbar war.

Interessant ist auch, dass Ball J. in den Begriff der „groben Fahrlässigkeit“ eine bewusste Entscheidung, etwas nicht zu tun, einbezog. Offensichtlich geht es bei der Fahrlässigkeit als Delikt um versehentliches Verhalten und nicht um vorsätzliches Fehlverhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Richter nicht um Vorsatz im Sinne eines bewussten Fehlverhaltens ging, sondern um eine Entscheidung, die nicht nur eine Verletzung der Sorgfaltspflicht, sondern auch eine schwerwiegende Missachtung oder Gleichgültigkeit gegenüber offensichtlichen Risiken für die Anleger beinhaltete.

In James Thane Pty Ltd gegen Conrad International Hotels Corp8 untersuchte der Queensland Court of Appeal das Wesen der groben Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit einer Entschädigung in einem Managementvertrag zwischen Jupiters Limited (dem Eigentümer eines Kasinokomplexes an der Gold Coast) und Conrad International Hotels. Williams J. (mit Zustimmung der anderen Mitglieder des Gerichts) bemerkte wie folgt – :

Eine Lektüre von Klausel 12.4.1 des Managementvertrags überzeugt mich, dass das, was festgestellt werden muss, damit Conrad sein Recht auf Entschädigung verliert, ist, dass direkte grobe Fahrlässigkeit seinerseits die fragliche Haftung verursacht hat. Eine stellvertretende Haftung für eine grobe Fahrlässigkeit von Hotelangestellten würde für sich genommen nicht ausreichen.

Es ist nicht notwendig, die Bedeutung von „grober Fahrlässigkeit“ in der betreffenden Klausel eingehend zu betrachten. Es handelt sich eindeutig um mehr als bloße Fahrlässigkeit, und ich würde eine Herangehensweise in Anlehnung an die von Mance J. in Red Sea Tankers Ltd. v. Papachostidis angenommene bevorzugen.

Kernaussagen

  1. Grobe Fahrlässigkeit ist kein eigenständiges Delikt und hat im Common Law keine genaue Bedeutung.
  2. Der Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit ist einer des Grades und nicht der Art.
  3. Der Begriff ist grundlegender als die Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt, aber diese zusätzliche Dimension kann nur durch den Kontext bestimmt werden.
  4. Endlich hängt die Frage, ob ein Verhalten grobe Fahrlässigkeit darstellt, vom Eindruck eines Gerichts ab. So bestand in der Rechtssache Babcock & Brown das relevante Verhalten in der bewussten Entscheidung, keine Untersuchung oder Analyse der geplanten Investition vorzunehmen, was einen eklatanten Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung zur Sorgfalt und Wachsamkeit darstellte. In diesem Fall hat das Verhalten „die Grenze überschritten“ und das Pejorativ „grob“ angezogen.
  5. Es steht den Parteien immer offen, eine Definition von grober Fahrlässigkeit für die Zwecke ihres Vertrags einzuführen. Da es sich bei der Definition jedoch um eine Art von Verhalten handelt, wird jede Lösung in hohem Maße faktenabhängig sein und daher notwendigerweise ein gewisses Maß an Unsicherheit beinhalten.
  6. Insgesamt steht eine Partei, die nachweisen will, dass das Verhalten einer Gegenpartei grobe Fahrlässigkeit darstellt, vor einer hohen Hürde.

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