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§ 61.109 Aeronautical experience.

(a) For an airplane single-engine rating. Mit Ausnahme der Bestimmungen in Absatz (k) dieses Abschnitts muss eine Person, die einen Antrag auf ein Privatpilotenzeugnis mit einer Flugzeugkategorie und einer Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge stellt, mindestens 40 Stunden Flugzeit nachweisen, die mindestens 20 Stunden Flugausbildung durch einen autorisierten Fluglehrer und 10 Stunden Alleinflugausbildung in den in § 61 aufgelisteten Betriebsbereichen umfassen.107(b)(1) dieses Teils aufgeführt sind, und die Ausbildung muss mindestens Folgendes umfassen:

(1) 3 Stunden Überlandflugausbildung in einem einmotorigen Flugzeug;

(2) Außer wie in § 61.110 dieses Teils, 3 Stunden Nachtflugausbildung in einem einmotorigen Flugzeug, die Folgendes umfasst:

(i) einen Überlandflug mit einer Gesamtstrecke von mehr als 100 Seemeilen und

(ii) 10 Starts und 10 Landungen bis zum Stillstand (wobei jede Landung einen Flug im Verkehrsmuster beinhaltet) auf einem Flughafen.

(3) 3 Stunden Flugausbildung in einem einmotorigen Flugzeug über die Steuerung und das Manövrieren eines Flugzeugs ausschließlich mit Hilfe von Instrumenten, einschließlich Geradeausflug, Steig- und Sinkflug mit konstanter Fluggeschwindigkeit, Wenden auf einen bestimmten Kurs, Ausleiten aus ungewöhnlichen Fluglagen, Funkverkehr und Benutzung von Navigationssystemen/-einrichtungen und Radardiensten, die für den Instrumentenflug geeignet sind;

(4) 3 Stunden Flugausbildung mit einem autorisierten Lehrberechtigten in einem einmotorigen Flugzeug zur Vorbereitung auf die praktische Prüfung, die innerhalb der vorangegangenen 2 Kalendermonate ab dem Monat der Prüfung durchgeführt worden sein muss; und

(5) 10 Stunden Alleinflugzeit in einem einmotorigen Flugzeug, bestehend aus mindestens –

(i) 5 Stunden Alleinüberlandflugzeit;

(ii) einem Alleinüberlandflug über eine Gesamtstrecke von 150 Seemeilen mit Zwischenlandungen an drei Punkten und einem Flugabschnitt, der aus einer geradlinigen Strecke von mehr als 50 Seemeilen zwischen Start- und Landeort besteht; und

(iii) drei Starts und drei Landungen bis zu einer vollständigen Zwischenlandung (wobei jede Landung einen Flug im Verkehrsmuster beinhaltet) auf einem Flughafen mit einem Betriebskontrollturm.

(b) Für eine Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge. Mit Ausnahme der Bestimmungen in Absatz (k) dieses Abschnitts muss eine Person, die einen Antrag auf ein Privatpilotenzeugnis mit einer Flugzeugkategorie und einer Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge stellt, mindestens 40 Stunden Flugzeit nachweisen, die mindestens 20 Stunden Flugausbildung durch einen autorisierten Fluglehrer und 10 Stunden Alleinflugausbildung in den in § 61 aufgeführten Bereichen umfassen.107(b)(2) dieses Teils aufgeführt sind, und die Ausbildung muss mindestens Folgendes umfassen:

(1) 3 Stunden Überlandflugausbildung in einem mehrmotorigen Flugzeug;

(2) Außer wie in § 61.110 dieses Teils, 3 Stunden Nachtflugausbildung in einem mehrmotorigen Flugzeug, die Folgendes umfasst:

(i) einen Überlandflug mit einer Gesamtstrecke von mehr als 100 Seemeilen und

(ii) 10 Starts und 10 Landungen bis zum Stillstand (wobei jede Landung einen Flug im Verkehrsmuster beinhaltet) auf einem Flughafen.

(3) 3 Stunden Flugausbildung in einem mehrmotorigen Flugzeug über die Steuerung und das Manövrieren eines Flugzeugs ausschließlich mit Hilfe von Instrumenten, einschließlich Geradeausflug, Steig- und Sinkflug mit konstanter Fluggeschwindigkeit, Wenden auf einen bestimmten Kurs, Ausleiten aus ungewöhnlichen Fluglagen, Funkverkehr und Nutzung von Navigationssystemen/-einrichtungen und Radardiensten, die für den Instrumentenflug geeignet sind;

(4) 3 Stunden Flugausbildung mit einem autorisierten Lehrberechtigten in einem mehrmotorigen Flugzeug zur Vorbereitung auf die praktische Prüfung, die innerhalb der vorangegangenen 2 Kalendermonate ab dem Monat der Prüfung durchgeführt worden sein muss; und

(5) 10 Stunden Alleinflugzeit in einem Flugzeug, bestehend aus mindestens –

(i) 5 Stunden Alleinüberlandflugzeit;

(ii) einem Alleinüberlandflug über eine Gesamtstrecke von 150 Seemeilen mit Volllandungen an drei Punkten und einem Flugabschnitt, der aus einer geradlinigen Strecke von mehr als 50 Seemeilen zwischen Start- und Landeort besteht; und

(iii) drei Starts und drei Landungen bis zu einer vollständigen Zwischenlandung (wobei jede Landung einen Flug im Verkehrsmuster beinhaltet) auf einem Flughafen mit einem Betriebskontrollturm.

(c) Für eine Hubschrauberberechtigung. Mit Ausnahme der Bestimmungen in Absatz (k) dieses Abschnitts muss eine Person, die ein Privatpilotenzeugnis mit einer Drehflügler-Kategorie und einer Hubschrauber-Klassenberechtigung beantragt, mindestens 40 Stunden Flugzeit nachweisen, die mindestens 20 Stunden Flugausbildung durch einen autorisierten Fluglehrer und 10 Stunden Alleinflugausbildung in den in § 61 aufgeführten Betriebsbereichen umfassen.107(b)(3) dieses Teils aufgeführt sind, und die Ausbildung muss mindestens Folgendes umfassen:

(1) 3 Stunden Überlandflugausbildung in einem Hubschrauber;

(2) Außer wie in § 61.110 dieses Teils, 3 Stunden Nachtflugausbildung in einem Hubschrauber, die Folgendes umfasst:

(i) einen Überlandflug mit einer Gesamtstrecke von mehr als 50 Seemeilen und

(ii) 10 Starts und 10 Landungen bis zum Stillstand (wobei jede Landung einen Flug im Verkehrsmuster beinhaltet) auf einem Flughafen.

(3) 3 Stunden Flugausbildung mit einem berechtigten Lehrberechtigten in einem Hubschrauber zur Vorbereitung auf die praktische Prüfung, die innerhalb der vorangegangenen 2 Kalendermonate ab dem Monat der Prüfung durchgeführt worden sein muss; und

(4) 10 Stunden Alleinflugzeit in einem Hubschrauber, bestehend aus mindestens –

(i) 3 Stunden Überlandflugzeit;

(ii) einem Alleinflug über eine Gesamtstrecke von 100 Seemeilen mit Landungen an drei Punkten, wobei ein Flugabschnitt eine geradlinige Entfernung von mehr als 25 Seemeilen zwischen dem Start- und dem Landeort aufweist; und

(iii) drei Starts und drei Landungen bis zum Stillstand (wobei jede Landung einen Flug im Verkehrsmuster beinhaltet) auf einem Flugplatz mit einem funktionierenden Kontrollturm.

(d) Für eine Tragschrauberberechtigung. Mit Ausnahme der Bestimmungen in Absatz (k) dieses Abschnitts muss eine Person, die einen Antrag auf ein Privatpilotenzeugnis mit einer Drehflügler-Kategorie und einer Tragschrauber-Klassenberechtigung stellt, mindestens 40 Stunden Flugzeit nachweisen, die mindestens 20 Stunden Flugausbildung bei einem berechtigten Fluglehrer und 10 Stunden Alleinflugausbildung in den in § 61 aufgelisteten Betriebsbereichen umfassen.107(b)(4) dieses Teils aufgeführt sind, und die Ausbildung muss mindestens Folgendes umfassen:

(1) 3 Stunden Überlandflugausbildung auf einem Tragschrauber;

(2) Mit Ausnahme der Bestimmungen in § 61.110 dieses Teils, 3 Stunden Nachtflugausbildung auf einem Tragschrauber, die Folgendes umfasst:

(i) einen Überlandflug mit einer Gesamtstrecke von mehr als 50 Seemeilen und

(ii) 10 Starts und 10 Landungen bis zum Stillstand (wobei jede Landung einen Flug im Verkehrsmuster beinhaltet) auf einem Flughafen.

(3) 3 Stunden Flugausbildung mit einem autorisierten Lehrberechtigten in einem Tragschrauber zur Vorbereitung auf die praktische Prüfung, die innerhalb der vorangegangenen 2 Kalendermonate ab dem Monat der Prüfung durchgeführt worden sein muss; und

(4) 10 Stunden Alleinflugzeit in einem Tragschrauber, bestehend aus mindestens –

(i) 3 Stunden Überlandflugzeit;

(ii) einem Alleinüberlandflug über eine Gesamtstrecke von 100 Seemeilen mit Landungen an drei Punkten, wobei ein Flugabschnitt eine geradlinige Strecke von mehr als 25 Seemeilen zwischen Start- und Landeort aufweist; und

(iii) drei Starts und drei Landungen bis zum Stillstand (wobei jede Landung einen Flug im Verkehrsmuster beinhaltet) auf einem Flughafen mit einem funktionierenden Kontrollturm.

(e) Für eine Motorflugberechtigung. Mit Ausnahme der Bestimmungen in Absatz (k) dieses Abschnitts muss eine Person, die einen Antrag auf ein Privatpilotenzeugnis mit einer Motorflugberechtigung stellt, mindestens 40 Stunden Flugzeit nachweisen, die mindestens 20 Stunden Flugausbildung mit einem autorisierten Fluglehrer und 10 Stunden Alleinflugausbildung in den in § 61 aufgelisteten Betriebsbereichen umfassen.107(b)(5) dieses Teils aufgeführt sind, und die Ausbildung muss mindestens Folgendes umfassen:

(1) 3 Stunden Überlandflugausbildung in einem Motorflugzeug;

(2) Außer wie in § 61.110 dieses Teils, 3 Stunden Nachtflugausbildung in einem Motorsegler, die Folgendes umfasst:

(i) einen Überlandflug mit einer Gesamtstrecke von mehr als 100 Seemeilen und

(ii) 10 Starts und 10 Landungen bis zum Stillstand (wobei jede Landung einen Flug im Verkehrsmuster beinhaltet) auf einem Flughafen.

(3) 3 Stunden Flugausbildung in einem Motorsegler über die Steuerung und das Manövrieren eines Motorseglers ausschließlich mit Hilfe von Instrumenten, einschließlich Geradeausflug, Steigen und Sinken mit konstanter Fluggeschwindigkeit, Wenden auf einen Steuerkurs, Ausleiten aus ungewöhnlichen Fluglagen, Funkverkehr und Nutzung von Navigationssystemen/-einrichtungen und Radardiensten, die für den Instrumentenflug geeignet sind;

(4) 3 Stunden Flugausbildung mit einem autorisierten Lehrberechtigten in einem Motorflugzeug zur Vorbereitung auf die praktische Prüfung, die innerhalb der vorangegangenen 2 Kalendermonate ab dem Monat der Prüfung durchgeführt worden sein muss; und

(5) 10 Stunden Alleinflugzeit in einem Flugzeug oder einem Motorsegler, bestehend aus mindestens –

(i) 5 Stunden Überlandflugzeit;

(ii) einem Alleinüberlandflug über eine Gesamtstrecke von 150 Seemeilen mit Volllandungen an drei Punkten und einem Flugabschnitt, der aus einer geraden Strecke von mehr als 50 Seemeilen zwischen Start- und Landeort besteht; und

(iii) drei Starts und drei Landungen bis zu einer vollständigen Zwischenlandung (wobei jede Landung einen Flug im Verkehrsmuster beinhaltet) auf einem Flughafen mit einem Betriebskontrollturm.

(f) Für eine Segelflug-Kategorieberechtigung.

(1) Wenn der Bewerber um ein Privatpilotenzeugnis mit einer Berechtigung für die Kategorie Segelflugzeug nicht mindestens 40 Flugstunden als Pilot eines Luftfahrzeugs, das schwerer ist als Luft, absolviert hat, muss der Bewerber mindestens 10 Flugstunden in einem Segelflugzeug in den in § 61.107(b)(6) dieses Teils aufgeführten Betriebsbereichen absolvieren, und diese Flugzeit muss mindestens –

(i) 20 Flüge in einem Segelflugzeug in den in § 61.107(b)(6) dieses Teils aufgeführt sind, einschließlich mindestens 3 Ausbildungsflüge mit einem autorisierten Lehrberechtigten in einem Segelflugzeug zur Vorbereitung auf die praktische Prüfung, die innerhalb der vorangegangenen 2 Kalendermonate ab dem Monat der Prüfung durchgeführt worden sein müssen; und

(ii) 2 Stunden Alleinflugzeit in einem Segelflugzeug in den Betriebsbereichen, die in § 61.107(b)(6) dieses Teils aufgeführt sind, wobei mindestens 10 Starts und Landungen durchgeführt werden müssen.

(2) Wenn der Bewerber mindestens 40 Stunden Flugzeit in einem Flugzeug, das schwerer als Luft ist, absolviert hat, muss der Bewerber mindestens 3 Stunden Flugzeit in einem Segelflugzeug in den in § 61 aufgeführten Betriebsbereichen absolvieren.107(b)(6) dieses Teils aufgeführt sind, und diese Flugzeit muss mindestens –

(i) 10 Alleinflüge in einem Segelflugzeug in den in § 61.107(b)(6) dieses Teils aufgeführten Betriebsbereichen; und

(ii) 3 Ausbildungsflüge mit einem autorisierten Lehrberechtigten in einem Segelflugzeug zur Vorbereitung auf die praktische Prüfung, die innerhalb der vorangegangenen 2 Kalendermonate ab dem Monat der Prüfung durchgeführt worden sein müssen, umfassen.

(g) Für eine Luftschiffberechtigung. Eine Person, die einen Antrag auf ein Privatpiloten-Zeugnis mit einer Klassenberechtigung für Leichter-als-Luft und Luftschiffe stellt, muss mindestens loggen:

(1) 25 Stunden Flugausbildung in Luftschiffen auf den in § 61.107(b)(7) dieses Teils aufgeführten Einsatzgebieten, die mindestens aus folgenden Teilen bestehen:

(i) 3 Stunden Überlandflugausbildung in einem Luftschiff;

(ii) Außer wie in § 61.110 dieses Teils vorgesehen, 3 Stunden Nachtflugausbildung in einem Luftschiff, die Folgendes umfasst:

(A) einen Überlandflug mit einer Gesamtstrecke von mehr als 25 Seemeilen; und

(B) fünf Starts und fünf Landungen bis zum Stillstand (wobei jede Landung einen Flug im Verkehrsmuster beinhaltet) auf einem Flughafen.

(2) 3 Stunden Flugausbildung in einem Luftschiff über die Steuerung und das Manövrieren eines Luftschiffs ausschließlich mit Hilfe von Instrumenten, einschließlich Geradeausflug, Steigen und Sinken mit konstanter Geschwindigkeit, Wenden auf einen bestimmten Kurs, Ausleiten aus ungewöhnlichen Fluglagen, Funkverkehr und Benutzung von Navigationssystemen/-einrichtungen und Radardiensten, die für den Instrumentenflug geeignet sind;

(3) Drei Stunden Flugausbildung mit einem berechtigten Lehrberechtigten in einem Luftschiff zur Vorbereitung auf die praktische Prüfung innerhalb der vorangegangenen zwei Kalendermonate ab dem Monat der Prüfung; und

(4) 5 Stunden Durchführung der Aufgaben eines verantwortlichen Luftfahrzeugführers in einem Luftschiff mit einem berechtigten Lehrberechtigten.

(h) Für eine Ballonberechtigung. Eine Person, die einen Antrag auf ein Privatpilotenzeugnis mit einer Klassenberechtigung für Leichter-als-Luft und Ballon stellt, muss mindestens 10 Stunden Flugausbildung nachweisen, die mindestens sechs Ausbildungsflüge mit einem autorisierten Lehrberechtigten in den in § 61.107(b)(8) dieses Teils aufgeführten Betriebsbereichen umfasst, die –

(1) einen Gasballon beinhalten. Wenn die Ausbildung in einem Gasballon durchgeführt wird, mindestens zwei Fahrten von je 2 Stunden, die aus –

(i) mindestens einer Ausbildungsfahrt mit einem autorisierten Lehrberechtigten in einem Gasballon zur Vorbereitung auf die praktische Prüfung innerhalb der vorangegangenen 2 Kalendermonate ab dem Monat der Prüfung bestehen;

(ii) Mindestens eine Fahrt zur Ausübung der Aufgaben eines verantwortlichen Piloten in einem Gasballon mit einem Lehrberechtigten; und

(iii) Mindestens eine Fahrt mit einem kontrollierten Aufstieg auf 3000 Fuß über dem Startplatz.

(2) Ballon mit einer Lufterhitzeranlage.

(i) Mindestens zwei Übungsflüge von je einer Stunde mit einem autorisierten Fluglehrer in einem Ballon mit einem Heizgerät zur Vorbereitung auf die praktische Prüfung innerhalb der vorangegangenen zwei Kalendermonate ab dem Monat der Prüfung;

(ii) eine Alleinfahrt in einem Ballon mit einem luftgetragenen Heizgerät; und

(iii) mindestens eine Fahrt, die einen kontrollierten Aufstieg auf 2.000 Fuß über dem Startplatz beinhaltet.

(i) Für eine Berechtigung für motorisierte Fallschirme. Eine Person, die einen Antrag auf ein Privatpilotenzeugnis mit einer Berechtigung für die Kategorie „Motorfallschirm“ stellt, muss mindestens 25 Stunden Flugzeit mit einem Motorfallschirm nachweisen, die mindestens 10 Stunden Flugausbildung mit einem berechtigten Fluglehrer, einschließlich 30 Starts und Landungen, und 10 Stunden Alleinflugausbildung in den in § 61 aufgeführten Betriebsbereichen umfassen.107 (b)(9) aufgeführt sind, und die Ausbildung muss mindestens Folgendes umfassen:

(1) Eine Stunde Überlandflugausbildung mit einem motorisierten Fallschirm, die einen einstündigen Überlandflug mit einer Landung auf einem Flughafen umfasst, der mindestens 25 Seemeilen vom Startflughafen entfernt ist;

(2) Außer wie in § 61.110, 3 Stunden Nachtflugausbildung mit einem motorisierten Fallschirm, die 10 Starts und Landungen (mit jeder Landung, die einen Flug im Verkehrsmuster beinhaltet) auf einem Flughafen umfasst;

(3) 3 Stunden Flugausbildung mit einem autorisierten Ausbilder mit einem motorisierten Fallschirm zur Vorbereitung auf die praktische Prüfung, die innerhalb der vorangegangenen 2 Kalendermonate ab dem Monat der Prüfung durchgeführt worden sein muss;

(4) Drei Stunden Alleinflugzeit mit einem motorbetriebenen Fallschirm, bestehend aus mindestens –

(i) einem Alleinüberlandflug mit Landung auf einem Flughafen, der mindestens 25 Seemeilen vom Startflughafen entfernt ist; und

(ii) zwanzig Starts und Landungen im Alleinflug bis zum Stillstand (wobei jede Landung einen Flug im Verkehrsmuster beinhaltet) auf einem Flughafen; und

(5) drei Starts und Landungen (wobei jede Landung einen Flug im Verkehrsmuster beinhaltet) in einem Luftfahrzeug auf einem Flughafen mit einem Betriebskontrollturm.

(j) Für eine Berechtigung für ein Flugzeug mit Gewichtsverlagerung. Eine Person, die einen Antrag auf ein Privatpilotenzeugnis mit einer Berechtigung für gewichtsverlagerte Flugzeuge stellt, muss mindestens 40 Flugstunden nachweisen, die mindestens 20 Stunden Flugausbildung mit einem berechtigten Fluglehrer und 10 Stunden Alleinflugausbildung in den in § 61.107(b)(10) aufgeführten Betriebsbereichen umfassen, und die Ausbildung muss mindestens Folgendes beinhalten:

(1) Drei Stunden Überlandflugausbildung in einem gewichtsverlagerten Flugzeug;

(2) Mit Ausnahme der Bestimmungen in § 61.110, 3 Stunden Nachtflugausbildung in einem Flugzeug mit Gewichtsverlagerung, die Folgendes umfasst: –

(i) Einen Überlandflug mit einer Gesamtstrecke von mehr als 75 Seemeilen, der einen Landepunkt einschließt, der in gerader Linie mehr als 50 Seemeilen vom ursprünglichen Abflugort entfernt ist; und

(ii) Zehn Starts und Landungen (wobei jede Landung einen Flug im Verkehrsmuster beinhaltet) auf einem Flughafen;

(3) Drei Stunden Flugausbildung mit einem autorisierten Fluglehrer in einem gewichtsverlagerten Flugzeug zur Vorbereitung auf die praktische Prüfung, die innerhalb der vorangegangenen zwei Kalendermonate ab dem Monat der Prüfung durchgeführt worden sein muss;

(4) Zehn Stunden Alleinflugzeit in einem gewichtsverlagerten Luftfahrzeug, bestehend aus mindestens –

(i) fünf Stunden Alleinüberlandflugzeit und

(ii) einem Alleinüberlandflug über eine Gesamtstrecke von 100 Seemeilen mit Landungen an mindestens drei Punkten, wobei ein Teil des Fluges eine gerade Strecke von mindestens 50 Seemeilen zwischen Start- und Landeort ist; und

(5) Drei Starts und Landungen (wobei jede Landung einen Flug in der Verkehrsstruktur beinhaltet) in einem Flugzeug auf einem Flughafen mit einem Betriebskontrollturm.

(k) Erlaubte Anrechnung der Benutzung eines Full Flight Simulators oder Flugübungsgerätes.

(1) Mit Ausnahme der Bestimmungen in Absatz (k)(2) dieses Abschnitts können maximal 2,5 Stunden Ausbildung in einem Vollflugsimulator oder Flugübungsgerät, der/das die Kategorie, die Klasse und gegebenenfalls das Muster des für die angestrebte Berechtigung geeigneten Luftfahrzeugs darstellt, auf die gemäß diesem Abschnitt erforderliche Flugausbildungszeit angerechnet werden, wenn sie von einem autorisierten Lehrberechtigten absolviert wurden.

(2) Maximal 5 Stunden Ausbildung in einem Flugsimulator oder einem Flugübungsgerät, das die Kategorie, die Klasse und das Muster, falls zutreffend, des Luftfahrzeugs repräsentiert, das für die angestrebte Berechtigung geeignet ist, können auf die in diesem Abschnitt geforderte Flugausbildungszeit angerechnet werden, wenn die Ausbildung in einem Kurs durchgeführt wird, der von einem gemäß Teil 142 dieses Kapitels zertifizierten Ausbildungszentrum durchgeführt wird.

(3) Sofern nicht weniger Stunden vom Administrator genehmigt werden, muss ein Bewerber um ein Privatpilotenzeugnis mit einer Berechtigung für Flugzeuge, Drehflügler oder Motorflugzeuge, der einen genehmigten Privatpilotenlehrgang, der von einem gemäß Teil 142 dieses Kapitels zertifizierten Ausbildungszentrum durchgeführt wurde, zufriedenstellend abgeschlossen hat, nur insgesamt 35 Stunden Flugerfahrung haben, um die Anforderungen dieses Abschnitts zu erfüllen.

(l) Zulässige Anrechnung von Flugausbildung, die von einem Fluglehrer mit einer Sportpilotenberechtigung erhalten wurde. Der Inhaber einer Sportpilotenbescheinigung kann die von einem Fluglehrer mit einer Sportpilotenberechtigung erhaltene Flugausbildung auf die Anforderungen an die Luftfahrterfahrung gemäß diesem Abschnitt anrechnen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(1) Die Flugausbildung wurde in der gleichen Kategorie und Klasse von Luftfahrzeugen durchgeführt, für die die Berechtigung angestrebt wird;

(2) Der Fluglehrer mit einer Sportpilotenberechtigung war berechtigt, die Flugausbildung durchzuführen; und

(3) Die Flugausbildung umfasste entweder –

(i) Ausbildung in Bereichen, die sowohl für ein Sportpilotenzeugnis als auch für ein Privatpilotenzeugnis erforderlich sind; oder

(ii) für Flugzeuge mit einer VH von mehr als 87 Knoten CAS eine Ausbildung zur Steuerung und zum Manövrieren eines Flugzeugs ausschließlich unter Bezugnahme auf die Fluginstrumente, einschließlich Geradeausflug, Kurvenflug, Sinkflug, Steigflug, Verwendung von Funkhilfsmitteln und Anweisungen der Flugverkehrskontrolle, vorausgesetzt, die Ausbildung wurde von einem Fluglehrer mit einer Sportpilotenberechtigung erteilt, der Inhaber einer gemäß § 61 erforderlichen Befugnis ist.412(c).

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