Was die militärischen Vorschriften über Bärte und Gesichtsbehaarung sagen

Royal Air Force

Im Jahr 2019 hat die RAF ihre Richtlinien zur Gesichtsbehaarung aktualisiert und erlaubt dem Personal zum ersten Mal in der Geschichte des Dienstes das Tragen von Bärten.

Haare.

Canerows, Cornrows, Twists und Zöpfe sind nun erlaubt, müssen aber zurückgebunden werden, wenn sie die untere Kante des Kragens der Dienstjacke überschreiten.

Wenn das Haar gefärbt oder hervorgehoben wird, muss die gewählte Farbe natürlich und in einem einheitlichen Farbton sein, der zur Person passt.

Der befehlshabende Offizier ist der Schiedsrichter darüber, was ein akzeptabler Stil oder eine akzeptable Länge des Schnitts ist oder nicht.

Gelegentlich (z.B. beim PT oder bei anderen dienstlichen Ausbildungen) können die Haare unter den Kragen fallen, solange sie noch zusammengebunden sind und keine Gesundheits- und Sicherheitsprobleme verursachen.

Bei Aufgaben oder Ausbildungen, die das Tragen von Atemschutzmasken, Helmen oder anderer Sicherheitsausrüstung erfordern, können lange Haare in einem Pferdeschwanz getragen werden, wenn dies das sichere Anlegen dieser Gegenstände erleichtert

a. Rastafarians. Für männliche Rastafari-Haare gelten die gleichen allgemeinen Regeln wie für das übrige Dienstpersonal, d.h. sie müssen ordentlich und gepflegt sein und dürfen nicht übertrieben wirken. Dreadlocks dürfen nicht länger als der Kragen sein und müssen mit allen Arten von militärischer Kopfbedeckung so getragen werden können, dass sie mit dem Image der Royal Air Force vereinbar sind.

Sikh-Personal darf sein Haar in der Sikh-Tradition lang tragen, wobei das Kopfhaar so angeordnet sein muss, dass es unter dem Turban liegt.

0152. Bärte.

Angehörige dürfen sich einen Vollbart wachsen lassen, müssen aber vorher einen schriftlichen Antrag an ihren kommandierenden Offizier stellen.

Angehörige der RAF dürfen sich aus religiösen Gründen außerhalb der Richtlinien weiterhin Bärte wachsen lassen.

Aus beruflichen oder betrieblichen Gründen, wenn eindeutig eine Gefahr besteht, kann Personal, das aus religiösen oder medizinischen Gründen einen Bart tragen darf, angewiesen werden, die Gesichtsbehaarung so weit zu modifizieren oder zu entfernen, dass das korrekte Tragen von Atemschutzgeräten möglich ist.

Bei routinemäßigen ABC-Schulungen oder Stationsübungen darf der Bart jedoch unrasiert bleiben.

Gesichtsbehaarung ist nicht erlaubt, wenn:

  • es sich um einen Bart handelt, der „übermäßig lange zum Wachsen braucht“ – der empfohlene maximale Zeitrahmen beträgt zwei Wochen
  • es sich um Stoppeln handelt, die kürzer als 2,5 mm sind
  • der Bart ungleichmäßig ist
  • der Bart länger als 25,5 mm ist

0153. Schnurrbärte.

Wenn ein Schnurrbart getragen wird, muss die Oberlippe unrasiert sein und der Schnurrbart darf nicht unter den Mundrand reichen.

Frisur und Kosmetik –

Frauenpersonal.

0154. Weibliches Personal hat sein Haar so zu ordnen, dass die Dienstmütze korrekt getragen werden kann; das Haar darf nicht unter der Vorderseite oder dem Scheitel der Mütze sichtbar sein, und die Frisur ist ordentlich und nicht länger als die untere Kante des Kragens auf der Rückseite der Dienstjacke zu halten. Das PMRAFNS-Personal muss sein Haar ohne Kragen tragen, wenn es pflegerische Aufgaben wahrnimmt.

Extreme Frisuren und Färbungen sind nicht erlaubt; wenn das Haar gefärbt oder gesträhnt wird, muss die gewählte Farbe natürlich und in einem einheitlichen, der Person angemessenen Farbton sein. Der befehlshabende Offizier entscheidet darüber, was eine akzeptable Frisur oder Schnittlänge ist oder nicht.

Schmale stoffbezogene Haarbänder (Scrunchs) dürfen zur Dienstkleidung getragen werden, müssen aber unauffällig und entweder von ähnlicher Farbe wie das Haar oder schwarz sein. Haarbänder dürfen nicht bei Paraden getragen werden.

Kämme, wenn sie getragen werden, müssen unauffällig und in einer ähnlichen Farbe wie das Haar des Trägers sein. Ausnahmsweise dürfen Frauen mit langen Haaren bei Aufgaben oder Ausbildungen, die das Tragen von Atemschutzgeräten oder ähnlichen Sicherheitsausrüstungen erfordern, ihr Haar in einem Pferdeschwanz tragen, wenn dies das sichere Anlegen solcher Ausrüstungen erleichtert.

Wenn die Notwendigkeit, diese Ausrüstung zu tragen, vorüber ist, müssen die Haare hochgesteckt werden. a. Rastafarians.

Für weibliche Rastafarians gelten die gleichen Regeln wie für anderes weibliches Personal.

0155. Zusätzlich zu den Bestimmungen des Paragraphen 0152 müssen weibliche Luftfahrzeugbesatzungen, die für die Ausübung ihrer Aufgaben als Luftfahrzeugbesatzung Flughelme oder Atemschutzmasken tragen müssen, ihr Haar auf eine Weise tragen, die: a. so kurz ist, dass der Sitz und die Stabilität ihres Flughelms oder ihrer Atemschutzmaske nicht beeinträchtigt wird. b. das Haar vollständig und bequem in den Flughelm oder die Atemschutzmaske passt, ohne dass Haarnadeln, Clips oder andere Haarhaltevorrichtungen verwendet werden, die ein Betriebs- oder Flugsicherheitsrisiko darstellen könnten.

0156. Nagellack & Kosmetika. Weiblichem Personal ist es untersagt, in Uniform bunten Nagellack und Kosmetika auffälliger Art zu verwenden. Gemischte Nagelfarben und nicht-traditionelle Farben wie Blau, Grün, Silber, Schwarz etc. sind nicht erlaubt. Der befehlshabende Offizier entscheidet, was eine akzeptable Farbe ist und was nicht.

Pflegepersonal ist es verboten, während des Stationsdienstes Nagellack jeglicher Art zu verwenden.

Flugpersonal ist es untersagt, Kosmetika jeglicher Art zu tragen, wenn es Flugaufgaben ausführt, die die Verwendung von Sauerstoffmasken oder Atemschutzgeräten für die Besatzung erfordern.

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